JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Urteil vom 22.06.2006, Aktenzeichen: 3 K 3/05
| Leitsatz: | Auch die Beachtung der Bestandsgarantie der Privatschulen nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG bewirkt grundsätzlich keine Beschränkung der dem Staat aus Art. 7 Abs. 1 GG zustehenden allgemeinen Organisationsgewalt auf dem Gebiet des Schulwesens. Der Staat kann daher auch einzelne Ausbildungszweige aus dem Gebiet des Schulwesens ausgliedern, wenn er dies aus nachvollziehbaren Gründen für sachgerecht hält. Daran ist er auch nicht deshalb gehindert, weil bisher Privatschulen - hier eine Berufsfachschule für Kosmetik in privater Trägerschaft - sich diesem Ausbildungszweig gewidmet haben. Insofern besteht eine Akzessorietät der privaten Ersatzschule zur öffentlichen Schule, die zur Folge hat, dass Befugnisse einer Privatschule, auf einem bestimmten Sachgebiet Schüler auszubilden, nur in dem Umfang bestehen, in dem sie auch den öffentlichen Schulen zukommen. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, GG |
| Vorschriften: | VwGO § 47, GG Art. 7 IV, |
| Stichworte: | Privatschulfreiheit, Organisationsermessen, |
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