JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Urteil vom 22.06.2006, Aktenzeichen: 1 L 118/05
| Leitsatz: | 1. In einem Zuwendungsverhältnis ist von mangelnder Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers auszugehen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass der Zuwendungsempfänger nicht die Gewähr für eine dem Zuwendungszweck entsprechende Verwendung der Fördermittel oder für einen reibungslosen Ablauf des Zuwendungsverfahrens bietet. 2. Bei einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO sind die Verwaltungsbehörden gehindert, allein aufgrund der Zustimmung des Beschuldigten und der Einstellung als solcher davon auszugehen, dem Beschuldigten sei nachgewiesen, dass er die vorgeworfene Tat begangen habe; dies gilt auch für den Fall, dass der Beschuldigte die ihm auferlegte Geldbuße gezahlt hat (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90 -, NJW 1991, 1530). 3. Die Verwaltungsbehörde trägt grundsätzlich die materielle Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts vorliegen (Anschluss an BFH, Urteil vom 08.11.1972 - VII R 98/68 -, BFHE 107, 482; Urteil vom 13.10.1983 - VII R 33-34/82 -). 4. Von einer mangelnden Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers bei der Wohnungsbauförderung kann wegen der Wahl eines unzuverlässigen Generalunternehmers nur ausgegangen werden, wenn die Beauftragung des Unternehmers geeignet ist, den Zuwendungszweck, insbesondere im Hinblick auf die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel, oder den Ablauf des Zuwendungsverfahrens zu gefährden, und der Zuwendungsempfänger von den Umständen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Ausführung der Bau- oder sonstigen Maßnahmen durch das beauftragte Unternehmen begründen, wusste oder jedenfalls unter Beachtung der im Zuwendungsverfahren erforderlichen Sorgfalt wissen musste. 5. Zur Frage, ob aus der Beauftragung eines vorbestraften Unternehmers auf die Unzuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers zu schließen ist. 6. Der Zuwendungsempfänger ist nicht verpflichtet, sich vor der Erteilung eines Auftrags über Bauleistungen kundig zu machen, ob für die jeweiligen Arbeiten eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich war oder ob ggf. die Eintragung erfolgt ist. Er ist auch nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob bei dem beauftragten Unternehmen ein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mit einer ordnungsgemäßen Buchführung besteht, sofern nicht Anhaltspunkte für das Fehlen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs erkennbar sind. Aus dem Unterbleiben solcher Erkundigungen kann nicht auf die mangelnde Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers geschlossen werden. |
| Rechtsgebiete: | StPO, VwVfG LSA |
| Vorschriften: | StPO § 153 a, VwVfG LSA § 49 II Nr. 1, VwVfG LSA § 49 II Nr. 5, VwVfG LSA § 49 III, |
| Stichworte: | Beweislast, Ermittlungsverfahren, Förderung, Richtlinien, Strafverfahren, Subvention, Widerruf, Zuverlässigkeit, Zuwendung, |
| Verfahrensgang: | VG Magdeburg 1 A 409/04 vom 17.12.2004 |
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