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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTUrteil vom 22.03.2006, Aktenzeichen: 3 L 327/03 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 3 L 327/03

Urteil vom 22.03.2006


Leitsatz:1. Die Frage der Staatsangehörigkeit ist - wie sich aus Art. 1 A Nr. 2 GFK ergibt - auch dann im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu klären, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung nicht in den Staat der Staatsangehörigkeit, sondern in einen anderen Zielstaat angedroht hat (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 8.2.2005 - 1 C 29.03 -).

2. Für staatenlose Kurden aus Syrien, die illegal ausgereist sind, besteht gegenwärtig und in absehbarer Zukunft keine Möglichkeit der Wiedereinreise nach Syrien.

3. Die Verweigerung der Wiedereinreise für staatenlose Kurden aus Syrien stellt keine Maßnahme dar, die an asylerhebliche Gründe anknüpft. Im Vordergrund stehen vielmehr statusrechtliche Erwägungen aufgrund einer fehlenden syrischen Staatsbürgerschaft.

4. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass der Status staatenloser Kurden darauf zurückzuführen ist, dass vielen Kurden aufgrund einer im Jahre 1962 durchgeführten Volkszählung im Gebiet der Jezira die syrische Staatsbürgerschaft entzogen wurde und die Abkömmlinge dieser Personengruppe infolge dieser Ereignisse ebenfalls nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzen.

5. Es lässt sich ebenfalls nicht feststellen, dass den Abkömmlingen staatenloser Kurden in Syrien aufgrund der geltenden syrischen Gesetze und der bestehenden Rechtspraxis bei der Anwendung und Handhabung des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts wegen ihrer Ethnie die staatsbürgerlichen Rechte vorenthalten werden.
Rechtsgebiete:AufenthG, GG
Vorschriften:AufenthG § 60, GG Art. 16a,
Stichworte:Syrien, Kurden, Volkszählung 1962, Staatsangehörigkeitsrecht, Arabisierungspolitik, Zielstaat, Staatenlosigkeit, Wiedereinreiseverbot,
Verfahrensgang:VG Magdeburg 9 A 50/02 vom 26.06.2003

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