JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Urteil vom 21.11.2003, Aktenzeichen: 2 L 253/02
| Leitsatz: | 1. Gegenüber der Zwangsgeldfestsetzung kann nicht mehr geltend gemacht werden, es habe keine Zustands- oder Handlungsstörung vorgelegen; solche Einwände sind gegen die Grundverfügung zu richten und nach deren Bestandskraft ausschließlich im Wiederaufnahmeverfahren möglich. 2. Das Zwangsgeld kann auch gegenüber einem Mittellosen festgesetzt werden, weil es Beuge-Charakter hat, der Mittellose die aufgegebene Verpflichtung selbst durchführen soll und weil bei Erfolglosigkeit Ersatzzwangshaft angeordnet werden kann. 3. Zur Ungültigkeit eines Kaufvertrags im Kleingartenrecht 4. Eine Duldungsverfügung gegenüber dem Verpächter (hier: gegenüber dem Kleingartenverein) ist entbehrlich, wenn dieser mit der gegenüber dem Betroffenen angeordneten Maßnahme ausdrücklich einverstanden ist. |
| Rechtsgebiete: | LSA-VwVG, LSA-SOG |
| Vorschriften: | LSA-VwVG § 71, LSA-SOG § 53 I, LSA-SOG § 54 I Nr. 2, LSA-SOG § 56, LSA-SOG § 57, |
| Stichworte: | Gartenlaube, Rückbau, Kleingarten, Kleingartenverein, Gemeinde, Pächter, Eigentümer, Duldungsverfügung, Zwangsgeld, Verhaltensstörer, Zustandsstörer, Grundverfügung, Bestandskraft, Kaufvertrag, Rechtsnachfolger, Mittellosigkeit, Ersatzzwangshaft, Ersatzvornahme, |
| Verfahrensgang: | VG Halle A 2 K 322/99 |
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