JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Urteil vom 21.10.2004, Aktenzeichen: 1 L 85/04
| Leitsatz: | 1. Eine Baumaßnahme ist als Veränderung erstattungsfähig i. S. d. § 8 Satz 1 KAG LSA, wenn ein bestehender Anschluss technisch umgestaltet werden muss, weil er wegen des verwendeten Werkstoffes an neue den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Gegebenheiten angepasst werden muss. 2. Eine Veränderung des Grundstücksanschlusses i. S. d. § 8 Satz 1 KAG LSA liegt auch dann vor, wenn die Veränderung der Lage des Anschlusses dazu dient, einen Zustand herzustellen, der den Regelung in der Abwasserbeseitigungssatzung entspricht. 3. Lässt die Abwasserbeseitigungssatzung den Anschluss mehrer Grundstücke an einen gemeinsamen Anschlusskanal zu, sofern die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung durch eine Baulast gesichert ist, so steht dem die Sicherung durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit i. S. d. § 9 Abs. 9 Satz 1 GBBerG gleich. In diesem Fall übt die Behörde den ihr bei der Frage, ob ein Anschluss veränderungsbedürftig ist, zustehenden Beurteilungsspielraum nicht dem Zweck der Beurteilungsermächtigung aus, wenn sie den Anschluss verändert, ohne in Erwägung zu ziehen, den gemeinsamen Anschluss zuzulassen. |
| Rechtsgebiete: | KAG LSA, GBBerG, SachsenR-DV |
| Vorschriften: | KAG LSA § 8 1, GBBerG § 9 IX 1 Nr. 1, SachsenR-DV § 1, |
| Stichworte: | Veränderung, Grundstücksanschluss, Leitungsrecht, Sicherung, |
| Verfahrensgang: | VG Halle 5 A 502/02 vom 21.01.2004 |
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