JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Urteil vom 20.10.2004, Aktenzeichen: 1 L 186/04
| Leitsatz: | 1. Unbillig i. S. d. § 163 Abs. 1 Satz 1 AO ist die Festsetzung der Abgabe, wenn die Erhebung nach einer Gesamtbetrachtung der für die Entstehung der Abgabenschuld im konkreten Fall maßgeblichen Rechtsnormen im Einzelfall zu einer Beitragsbelastung führt, die den grundlegenden Wertungen der einschlägigen Rechtsnormen zuwiderläuft. 2. Bei der Beitragsveranlagung nach einem nutzungsbezogenen Maßstab ist das nach der Satzung ermittelte Nutzungsmaß dem tatsächlichen Nutzungsmaß gegenüber zu stellen. Ohne Belang für die Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO ist hingegen, ob die satzungsrechtliche Maßstabsregelung gültig oder wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA unwirksam ist. |
| Rechtsgebiete: | AO |
| Vorschriften: | AO § 163 I 1, |
| Stichworte: | Billigkeit, Beitrag, Herabsetzung, |
| Verfahrensgang: | VG Magdeburg 4 A 38/03 vom 24.02.2004 |
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