JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Urteil vom 17.03.2005, Aktenzeichen: 4 L 111/02
| Leitsatz: | 1. Ist der Anlieger nach Ausbaurecht herangezogen worden, so wird der Beitragsbescheid in einen Erschließungsbeitragsbescheid umgedeutet, wenn die Gemeinde einen Beitrag in mindestens gleicher Höhe fordern kann. 2. Liegt zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids noch keine gültige Satzung vor, so wird der Mangel des Bescheids geheilt, wenn später durch eine wirksame Satzung die sachliche Beitragspflicht entsteht. 3. Hat die Gemeinde mehrere Anlagen ausgebaut und wird ihr darüber eine einheitliche Rechnung erstellt, so kann sie den jede einzelne Anlage betreffenden Aufwand schätzen, falls eine "pfennig-genaue" Ermittlung nicht möglich oder mit unzumutbarem Aufwand verbunden ist. 4. Zur Herstellung i. S. des § 242 Abs. 9 BauGB. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB, LSA-KAG |
| Vorschriften: | VwGO § 113 II 1, BauGB § 130 I 1, BauGB § 130 II 1, BauGB § 242 IX, LSA-KAG § 6 I, LSA-KAG § 6 VI 1, |
| Stichworte: | Beitragsbescheid, Umdeutung, Umrechnung, Herstellung, endgültige Satzung, rückwirkende Beitragspflicht, sachliche : Entstehung, Mischfläche, Straße, vorhandene Befestigung, Ausbaugepflogenheit, örtliche Aufwand, Aufwandsermittlung, Aufwandschätzung, |
| Verfahrensgang: | VG Magdeburg A 2 K 659/99 vom 21.02.2002 |
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