JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Urteil vom 17.02.2000, Aktenzeichen: A 1 S 157/99
| Leitsatz: | 1. Die Beitragspflicht zur Industrie- und Handelskammer nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG setzt neben der Kammerzugehörigkeit gemäß § 2 Abs. 1 IHKG grundsätzlich die Veranlagung zur Gewerbesteuer voraus. 2. Fehlt es an einer das Gericht bindenden Feststellung der Finanzbehörden über die Gewerbesteuerpflicht durch einen Gewerbesteuermessbescheid, so haben die Verwaltungsgerichte eigenständig zu prüfen, ob das Unternehmen persönlich und sachlich gewerbesteuerpflichtig ist. 3. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG gilt als Gewerbebetrieb nur die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft. Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft endet mit der Beendigung der Abwicklung. Das ist der Zeitpunkt, in dem das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf die Gesellschafter verteilt worden ist. Die Anmeldung zur Löschung im Handelsregister oder die Löschung selbst hingegen ist nicht mehr Bestandteil der Abwicklung. |
| Rechtsgebiete: | IHKG, GewStG |
| Vorschriften: | IHKG § 2 1, GewStG § 2 II, |
| Stichworte: | Kammerbeiträge, GmbH, Beendigung, Mitgliedschaft, Liquidation, Gewerbesteuer, |
| Verfahrensgang: | VG Magdeburg A 3 K 398/98 vom 10.06.1999 |
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