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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTUrteil vom 16.12.2004, Aktenzeichen: 3 L 403/01 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 3 L 403/01

Urteil vom 16.12.2004


Leitsatz:1. Wird bei der Zustellung eines Widerspruchsbescheids das Aktenzeichen des Widerspruchsverfahrens als Geschäftsnummer angegeben, so genügt dies grundsätzlich noch den Anforderungen an die Bestimmtheit der Geschäftsnummer im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG.

2. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinne von § 51 VwVfG wegen eines neuen Beweismittels setzt auch voraus, dass der Betroffene das Beweismittel der Behörde zugänglich macht und darlegt, wann und wie er in seinen Besitz gelangt ist.

3. Die Behörde entscheidet über das Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne (§§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG) nach pflichtgemäßem Ermessen, das nur ausnahmsweise reduziert ist. Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung dieser Ermessensentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens der letzten behördlichen Entscheidung.

4. Die Befugnis der Behörde zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne schließt die Möglichkeit ein, nochmals eine ablehnende Sachentscheidung (sog. Zweitbescheid) zu treffen und damit zugunsten des Betroffenen erneut den Weg zu einer gerichtlichen Sachprüfung zu eröffnen.

5. Ob die Behörde eine neue Sachentscheidung getroffen hat, ist durch eine am objektiven Sinn der Erklärung orientierte Auslegung des Bescheides zu ermitteln. Allein durch den Umstand, dass die Behörde bei der Ermessensentscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens (im weiteren Sinne) auf die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe gegen die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsakts eingeht, wird ihr die Berufung auf die Bestandskraft der Erstentscheidung nicht abgeschnitten.

6. Aus § 100a BVFG folgt zwar, dass ab dem 7. September 2001 die strengeren Anforderungen des § 6 Abs. 2 BVFG (n.F.) auch für alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Verfahren auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung (gegebenenfalls rückwirkend) gelten. Hat dagegen die Behörde die beantragte Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG bereits unanfechtbar abgelehnt, so sind nicht nur andere Behörden, sondern auch die Verwaltungsgerichte an die ablehnende Entscheidung gebunden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BVFG) und ist dementsprechend eine gerichtliche Sachprüfung nicht mehr vorzunehmen.
Rechtsgebiete:BVFG, VwGO, VwVfG, VwZG
Vorschriften:BVFG § 6, BVFG § 15, BVFG § 100a, VwGO § 56 II, VwGO § 73 III, VwGO § 74, VwVfG § 48, VwVfG § 49, VwVfG § 51, VwZG § 3 I 2,
Stichworte:Zustellung, Postzustellungsurkunde, Geschäftsnummer, Widerspruchsbescheid, Klagefrist, Bestandskraft, Spätaussiedlerbescheinigung, Wiederaufgreifen : Verfahren, Wiederaufgreifen im engeren Sinne, Wiederaufgreifen im weiteren Sinne, Beweismittel, neues Ermessen, pflichtgemäßes Ermessensreduzierung, Zweitbescheid, Sachprüfung, Ermessensfehler, Beurteilungszeitpunkt,
Verfahrensgang:VG Halle 1 A 729/98 vom 18.07.2001

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