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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTUrteil vom 16.06.2005, Aktenzeichen: 2 L 533/02 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 L 533/02

Urteil vom 16.06.2005


Leitsatz:1. Auch für Anlagen der Windenergie gilt der Grundsatz der "größtmöglichen Schonung des Außenbereichs".

2. Ein Vorhaben ist "raumbedeutsam", wenn es eine über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehende Auswirkung hat.

3. Das "Regionale Entwicklungsprogramm" für den Regierungsbezirk Dessau ist nichtig.

4. Einer Windenergieanlage kann neben landesrechtlichem Denkmalschutz auch Denkmalschutz als öffentlicher Belang i. S. des Planungsrechts entgegen stehen.

5. Der öffentliche Belang "Denkmalschutz" steht nicht erst entgegen, wenn das Denkmal durch das zu beurteilende Vorhaben geradezu zerstört wird, sondern schon dann, wenn es den landschaftsprägenden Eindruck eines benachbarten Denkmals stört.
Rechtsgebiete:LSA-BauO, BauGB, ROG, LSA-DenkmSchG
Vorschriften:LSA-BauO § 70 I, LSA-BauO § 70 II, LSA-BauO § 74 I 1, BauGB § 35 I Nr. 6, BauGB § 35 III 3, ROG § 3 I Nr. 6, LSA-DenkmSchG § 10 III,
Stichworte:Denkmal, Kulturdenkmal, Windenergie, Windenergieanlage, Außenbereich, Belange, Denkmalschutz, Raumbedeutsamkeit, Eignungsgebiet, Raumordnungsprogramm, Entwicklungsprogramm, regionales,
Verfahrensgang:VG Dessau 1 A 271/02 vom 06.11.2002

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