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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTUrteil vom 15.04.2004, Aktenzeichen: A 2 S 375/99 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: A 2 S 375/99

Urteil vom 15.04.2004


Leitsatz:1. Äthiopiern droht bei Rückkehr nicht deshalb politische Verfolgung, weil sie in Deutschland ein Asylverfahren betrieben haben.

2. Amharen sind nicht wegen ihrer Volkzugehörigkeit Verfolgungen ausgesetzt.

3. Die politische Verfolgung von Gegnern der äthiopischen Regierung ist zwar nicht ausgeschlossen, aber nur im zu bewertenden Einzelfall beachtlich wahrscheinlich.

Maßgeblich ist der Grad der politischen Aktivitäten und deren mutmaßliche Gefährlichkeit für die äthiopische Regierung.

Das gilt auch für Mitglieder der Auslands-AAPO.

4. Das Innehaben einer nominell herausgehobenen Stellung - hier: des Sekretärs einer regionalen AAPO-Gruppe - reicht dafür nicht aus.

5. Die allgemeine Lage in Äthiopien rechtfertigt kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG i. V. m. Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 2 GG.
Rechtsgebiete:AuslG, GG
Vorschriften:AuslG § 51 I, AuslG § 53 VI 1, GG Art. 1 I, GG Art. 2 II,
Stichworte:AAPO, Asylantrag, Äthiopien, Amhare, Exilorganisation, Mitgliedschaft, Tätigkeit, exilpolitische, Demonstration, Vorverfolgung, Prognosemaßstab, Wahrscheinlichkeit, beachtliche, Einzelfallprüfung, Extremgefahr, Abschiebungshindernis,
Verfahrensgang:VG Magdeburg A 5 K 121/99 vom 06.07.1999

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