JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Urteil vom 14.11.2006, Aktenzeichen: 2 L 504/02
| Leitsatz: | 1. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Umgebung eines (Bau-)Grundstücks in einem nicht beplanten Baugebiet einem der Baugebiete der §§ 2 ff. BauNVO entspricht, ist in erster Linie ist auf die nach den Bestimmungen der BauNVO in den verschiedenen Baugebieten allgemein zulässigen Nutzungen abzustellen; Nutzungen die in einem Baugebiet nach der BauNVO nur ausnahmsweise zulässig sind, stehen der Einordnung in ein solches Baugebiet entgegen, wenn sie sich nicht auf Ausnahmefälle beschränken und eine prägende Wirkung auf die Umgebung ausüben. Unzulässig ist es hingegen, eine vorhandene Bebauung in Zielrichtung auf eine scharfe Trennung von Gebietscharakter und zulässiger Bebauung geradezu gewaltsam in ein Baugebiet der in den §§ 2 bis 11 BauNVO bezeichneten Art zu pressen; dies schließt allerdings nicht aus, dass bestimmte Arten von Nutzungen außer Betracht bleiben, weil sie entweder nicht wesentlich sind oder so genannte Fremdkörper darstellen. 2. Ein Lebensmittel-Discounter kann grundsätzlich nicht mehr als "Nachbarschaftsladen" zur wohnungsnahen Versorgung eingeordnet werden, wenn er "großflächig" im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO ist. 3. Auch wenn die Schwelle der Großflächigkeit nicht überschritten wird, kann ein der Versorgung des Gebiets dienender Laden nicht gegeben sein, wenn der Lebensmittelmarkt verkehrsgünstig in der Nähe einer Straße mit bedeutender innerörtlicher Verkehrsfunktion errichtet wird und dadurch Kunden außerhalb des Gebiets eine gute Erreichbarkeit mit dem PKW gewährleistet. 4. Zur Frage der Verunstaltung durch eine Werbeanlage. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauNVO, BauO LSA |
| Vorschriften: | BauGB § 34 Abs. 1, BauGB § 34 Abs. 2, BauNVO § 4, BauNVO § 6, BauNVO § 11 Abs. 3, BauO LSA § 13 Abs. 2 S. 1, BauO LSA § 13 Abs. 2 S. 2, BauO LSA § 13 Abs. 5 S. 1, |
| Stichworte: | Werbeanlage, Wohngebiet, allgemeines, Mischgebiet, Gemengelage, Verunstaltung, Proportion, Baugenehmigung für Werbeanlage, |
| Verfahrensgang: | VG Halle 2 A 241/00 vom 25.10.2002 |
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