JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Urteil vom 14.04.2005, Aktenzeichen: 4 K 683/04
| Leitsatz: | 1. Außer Kraft getretene Normen können regelmäßig nicht mehr in einem Normenkontrollverfahren überprüft werden, es sei denn, der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse daran, die Unwirksamkeit der angegriffenen Norm auch gerade für die Vergangenheit festgestellt zu wissen, entweder weil die aufgehobene Rechtsvorschrift noch Rechtswirkungen zu äußern vermag oder weil die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten Verhaltens hat, das Rechte des Antragstellers berührt hat bzw. künftig berühren kann. 2. Neben einem Feststellungsantrag kann nicht hilfsweise die Feststellung der Erledigung begehrt oder die Erledigung der Hauptsache erklärt werden. |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Vorschriften: | VwGO § 42 II, VwGO § 47, VwGO § 161 II, |
| Stichworte: | Normenkontrolle, Antragsbefugnis, Hauptsache-Erledigung, Feststellungsinteresse, Hilfsantrag, Erledigungserklärung, |
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