JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Urteil vom 14.04.2005, Aktenzeichen: 4 K 15/05
| Leitsatz: | 1. Enthält eine Verordnung eine Summe von Zusammenschlüssen von Gemeinden zu Verwaltungsgemeinschaften, so kann die einzelne Gemeinde jeweils nur den sie betreffenden Verordnungsteil im Weg der Normenkontrolle angreifen (Reichweite der Antragsbefugnis). 2. Dem "Zitiergebot" des Art. 79 Abs. 1 Satz 3 der Landesverfassung (vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG) ist nur genügt, wenn in der Verordnung alle Ermächtigungsgrundlagen angegeben worden sind, auf welchen die Verordnungsregelung beruht (im Anschluss an BVerfGE 101, 1). 3. Ist die Verordnung "teilbar", indem sie sich faktisch als Summe einzelner Verordnungsregelungen darstellt, die untereinander keinen systematischen Zusammenhang haben, so muss dem "Zitiergebot" nur für die jeweilige Verordnungsregelung genügt werden. 4. Müssen Verwaltungsgemeinschaften durch Verordnung gebildet werden, so steht dem Verord-nungsgeber ein "Planungsermessen" zu. Ihm ist allerdings verwehrt, "ohne Not" gegen die Interessen der beteiligten Gemeinden zu handeln, wenn wunschgerechte Einheiten in Abwägung mit den Interessen benachbarter Gemeinden auch möglich sind. |
| Rechtsgebiete: | GG, LSA-Verf, LSA-GO |
| Vorschriften: | GG Art. 80 I 3, LSA-Verf § 79 I 3, LSA-GO § 75 I, LSA-GO § 76 I, LSA-GO § 76 Ia, |
| Stichworte: | Normenkontrolle, Antragsbefugnis, Zitiergebot, Rechtssatz, Teilbarkeit, Verhältnismäßigkeit, Erforderlichkeit, Anhörung, Zusammenschluss, Verwaltungsgemeinschaft, Gemeindewille, Freiwilligkeit, Selbstverwaltung, Zuordnung, Fusion, |
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