JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Urteil vom 13.10.2005, Aktenzeichen: 1 L 40/05
| Leitsatz: | Die fiktive Klagerücknahme nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses eines Klägers bestanden haben. Stets muss sich aus dem fallbezogenen Verhalten des jeweiligen Klägers, z.B. aus der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten, der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses ableiten lassen. Es kann zur Beurteilung des Interesses an einer weiteren Rechtsverfolgung ggf. auf eine unterlassene Klagebegründung zurückgegriffen werden. Im Unterschied zu den Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz, bei denen häufig schon zweifelhaft ist, ob sich ein Kläger überhaupt noch im Bundesgebiet aufhält, oder bei Streitigkeiten mit geringwertigen Streitgegenständen, lässt im Bereich der beamtenrechtlichen Regressverfahren eine fehlende Klagebegründung wegen der in einem Haftungsbescheid notwendigerweise zu treffenden Feststellungen nur ausnahmsweise auf ein zwischenzeitlich entfallenes Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Klägers schließen. Das Schadensersatzverlangen eines Dienstherrn gegenüber einem Beamten nach § 78 Abs. 1 BG LSA hat nicht nur eine Zahlungsaufforderung zum Gegenstand, sondern ist stets mit dem Vorwurf der zumindest grob fahrlässigen Verletzung von beamtenrechtlichen Pflichten verbunden. |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Vorschriften: | VwGO § 92 II, |
| Stichworte: | Betreibensaufforderung, Klagerücknahme, |
| Verfahrensgang: | VG Halle 3 A 225/04 vom 09.09.2004 |
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