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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTUrteil vom 12.12.2002, Aktenzeichen: A 2 S 464/98 



OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: A 2 S 464/98

Urteil vom 12.12.2002


Leitsatz:1. Dass der Kläger in erster Instanz statt des richtigen Verpflichtungsantrags nur einen Beschei-dungsantrag gestellt hat (§ 113 Abs. 5 VwGO), hindert ihn im Berufungsverfahren nicht, die Verpflichtung zum Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts zu begehren.

2. Klein-Gemeinden sind nur in der Regel verpflichtet, sich zum Zweck der Abwasserentsorgung zu einem Zweckverband zusammenzuschließen. Sie sind nicht gehindert, aus einem bestehenden Verband auszutreten, wenn sie die Aufgabe eigenständig wirtschaftlich gleichermaßen vertretbar durchzuführen.

3. Die Aufsichtsbehörde hat die Wirksamkeit des Austritts festzustellen, wenn die übrigen Voraus-setzungen erfüllt sind und kein wichtiger Grund entgegensteht. Ein Ermessen steht ihr nicht zu.

4. Ob ein "wichtiger Grund" vorliegt, entzieht sich einer generellen Definition. Auszugehen ist aber von folgenden Grundsätzen:

- Zweckverbände sind auf Dauer angelegt; das einzelne Mitglied unterliegt einer Pflicht zur Verbandstreue.

- Das Einzelinteresse am Ausscheiden ist abzuwägen mit den Interessen des Verbands und der übrigen Mitglieder.

- Danach kann der Austritt zulässig sein, wenn die Änderungen der Lage in der Sphäre des Mitglieds liegen, dessen Existenz oder Aufgabenstellung gefährdet wird und alle Möglichkeiten des Interessenausgleichs ausgeschöpft sind.

5. Bei einem Abwasserzweckverband ist der Austritt möglich, wenn die Gemeinde ein wirtschaftlich vertretbares und finanzierbares Alternativ-Konzept vorlegt.

6. Die austrittswillige Gemeinde kann sich nicht darauf berufen, der Zweckverband habe Fördermittel erhalten. Sie muss die Kosten gegen sich gelten lassen, welche durch die gegenwärtige Sach- und/oder Rechtslage entstehen.

7. Die zuständige Landes-Umweltbehörde kann von den Rahmenbestimmungen des Bundes für das Einleiten von Abwasser abweichen.
Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, GG, LSA-Verf, LSA-GKG, LSA-KAG, WHG, LSA-WG, LSA-NatSchG
Vorschriften:VwGO § 88, VwGO § 108, VwGO § 113 V, VwGO § 128 I, VwGO § 173, ZPO § 537, GG Art. 20 III, GG Art. 28 I 2, GG Art. 28 II 1, LSA-Verf § 2 III, LSA-Verf § 87 I, LSA-GKG § 8a I 1, LSA-GKG § 8a II, LSA-GKG § 8a III, LSA-GKG § 19, LSA-GKG § 19a (F 1996), LSA-KAG § 5 II, WHG § 3, WHG § 7a I 1, WHG § 18b, LSA-WG § 13, LSA-WG § 54, LSA-WG § 151 I, LSA-WG § 157, LSA-WG § 157 I, LSA-WG § 157 IV, LSA-WG § 170 IV, LSA-WG § 171, LSA-NatSchG § 11,
Stichworte:Zweckverband, Austritt, Feststellung, Genehmigung, Grund, wichtiger, Abwasser, Entsorgung, eigenständige, Wirtschaftlichkeit, Ökologie, Naturschutz, Schutzgebiet, Wasserschutzgebiet, Trinkwasser, Grundwasser, Konzept, alternatives, Konzept, günstigeres, Abwägung, Verbandstreue, Anpassung, Interessenausgleich, Interesse, Aufgabenerfüllung, Existenz - Gefährdung, Zumutbarkeit, Sphäre, eigene, Sphäre - Mitglied, Auslegung, Verpflichtung, Bescheidung, Sachlage, maßgebliche, Prüfungsumfang,
Verfahrensgang:VG Magdeburg A 9 K 45/98 vom 29.09.1998

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