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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTUrteil vom 12.07.2007, Aktenzeichen: 2 L 176/02 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 L 176/02

Urteil vom 12.07.2007


Leitsatz:1. Ein Verstoß gegen die Anforderungen an die Bauvorlagen kann nur dann zum Erfolg einer Nachbarklage führen, wenn aufgrund dessen die Baugenehmigung, etwa wegen fehlender Bestimmtheit, auch materiell rechtswidrig wird und insofern Rechte des Nachbarn verletzt. Bauvorlagen können auch noch im Lauf des Widerspruchsverfahrens nachgereicht oder vervollständigt werden.

2. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Gewerbebetrieb zu den "das Wohnen nicht wesentlich störenden" Gewerbebetrieben im Sinne von § 6 Abs. 1 BauNVO gehört, ist in der Regel nicht von den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Betriebes, sondern von einer (begrenzt) typisierenden Betrachtungsweise auszugehen. Die typisierende Betrachtungsweise verbietet sich hingegen, wenn der Betrieb zu einer Branche gehört, bei der die üblichen Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades eine vom nicht wesentlich störenden bis zum störenden oder gar bis zum erheblich belästigenden Betrieb reichende Bandbreite aufweisen; bei solchen Vorhaben sind der Zulässigkeitsprüfung stets die konkreten Verhältnisse des Betriebs zu Grunde zu legen

3. Getreidelager zählen nicht zur Gruppe der Betriebe, bei der eine typisierende Betrachtungsweise vorgenommen werden kann, da von ihnen wesentliche Störungen ausgehen können, aber nicht zwangsläufig müssen.

4. Bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor wesentlichen Störungen durch Geräusche in einem Mischgebiet nicht überschritten werden dürfen, sind weder in § 6 BauNVO noch an anderer Stelle normativ festgelegt. Einen Anhaltspunkt geben allerdings die in der TA Lärm für den äquivalenten Dauerschallpegel in einem solchen Gebiet bestimmten Immissionsrichtwerte.

5. Die Mindestanforderung an den Grad der Wohnruhe im Mischgebiet ist die Gewährleistung eines ungestörten Feierabends und einer auskömmlichen Nachtruhe; Entsprechendes gilt für die Wochenenden und Feiertage, an denen ebenfalls ein gesteigertes Ruhebedürfnis besteht.

6. Eine Baugenehmigung, die bei problematischen Immissionsverhältnissen nur schematisch die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte aufgibt, stellt nicht wirklich sicher, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Bauvorhaben erfüllt werden; solche Auflagen dürfen den Nachbarn nicht in unzumutbarer Weise mit dem gesamten Risiko belasten, dass der Bauherr die Auflage auch einhält, ohne dass es zu einer echten nachbarlichen Konfliktschlichtung kommt.

7. Überschreiten die bei der Nutzung einer Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, dann genügt es nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen; vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden.
Rechtsgebiete:BauNVO
Vorschriften:BauNVO § 1 Abs. 4, BauNVO § 6 Abs. 1, BauNVO § 8 Abs. 1 Nr. 2,
Stichworte:Auflage, Getreidelager, Gewerbegebiet, Gewerbegebiet, eingeschränktes, Immissionsrichtwert, Schallleistungspegel, flächenbezogener, Störend, Typisierung,
Verfahrensgang:VG Magdeburg, 4 A 221/00 vom 26.02.2002

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