JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Urteil vom 12.02.2008, Aktenzeichen: 4 L 384/05
| Leitsatz: | 1. Das Halten sog. Kampfhunde kann der Satzungsgeber mit einem erhöhten Steuersatz belegen. 2. Es ist vom Beurteilungsspielraum des Satzungsgebers gedeckt, jedenfalls solche Hunde in einer Hundesteuersatzung als abstrakt gefährlich anzusehen, bei denen das äußere Erscheinungsbild einer gefährlichen Hunderasse noch zu erkennen ist. 3. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erfordert keine Satzungsbestimmung, wonach die vermutete Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall etwa durch einen Wesenstest entkräftet werden kann. |
| Rechtsgebiete: | GG, KAG LSA |
| Vorschriften: | GG Art. 3 Abs. 1, KAG LSA § 3 Abs. 1, |
| Stichworte: | Hunderasse, gefährliche, Hundesteuer, erhöhte, Mischling, |
| Verfahrensgang: | VG Halle, 5 A 213/03 vom 21.09.2005 |
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