JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Urteil vom 12.02.2008, Aktenzeichen: 4 L 264/07
| Leitsatz: | Mit der Grundgebühr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten oder invariable Kosten wie z.B. Abschreibungsbeträge und Zinsen) ganz oder teilweise abgegolten, und sie wird deshalb nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Nenngröße des Wasserzählers, Zahl der Räume oder Zapfstellen) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren hat. Ein Maßstab, der sich ausschließlich an dem - jährlichen Schwankungen unterliegenden - tatsächlichen Wasserverbrauch orientiert, lässt hingegen keine ausreichenden Rückschlüsse auf die mögliche Menge des in die Entwässerungseinrichtung einleitbaren und vom Beklagten zu beseitigenden Abwassers und damit auf den Umfang der jederzeit abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu. |
| Rechtsgebiete: | KAG LSA |
| Vorschriften: | KAG LSA § 5, |
| Stichworte: | Grundgebühr, Maßstab, Verbrauch, |
| Verfahrensgang: | VG Dessau-Roßlau, 1 A 139/07 vom 22.08.2007 |
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