JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Urteil vom 11.09.2003, Aktenzeichen: 2 L 458/00
| Leitsatz: | 1. Eine die Entschädigung des § 66 Nr. 1 TierSG nach § 69 Abs. 1 TierSG ausschließende Pflicht-verletzung liegt vor, wenn der Betrieb Untersuchungsintervalle zur Verhinderung der Aujeszkyschen Krankheit oder der Schweinepest nicht einhält. Der Betriebsinhaber hat sich dabei an das geltende Recht zu halten; auf evtl. überholte Bestimmungen in einer Genehmigung kann er sich nicht stützen. 2. Eine nach § 69 Abs. 3 Nr. 1 TierSG beachtliche Pflichtverletzung schließt die Entschädigung aus, wenn der Betriebsinhaber schuldhaft eine zu geringe Tierzahl meldet. Insoweit ist das für den Betrieb maßgebliche Landesrecht (Satzungsrecht) maßgeblich; auf Fristbestimmungen für die Meldepflicht in anderen Bundesländern kann sich der Betriebsinhaber nicht berufen. 3. Der Ausschlussgrund des § 69 Abs. 3 Nr. 2 TierSG ist erfüllt, wenn der fällige Beitrag an die Tierseuchenkasse nicht rechtzeitig abgeführt wird. Auf mündliche Stundungszusagen kann sich der Betriebsinhaber jedenfalls dann nicht verlassen, wenn sogar die in Aussicht genommene Zahlungsfrist abgelaufen ist. 4. Zur Frage, wann der Entschädigungsausschluss wegen geringer Schuld entfällt und wann eine unbillige Härte anzunehmen ist (§ 70 TierSG). |
| Rechtsgebiete: | TierSG, LSA-GTSK |
| Vorschriften: | TierSG § 66 Nr. 1, TierSG § 69 I, TierSG § 69 III, TierSG § 70, TierSG § 71, LSA-GTSK § 11, |
| Stichworte: | Aujeszky-Krankheit, Krankheit, Aujeszkysche, Schweinepest, Schweinemast, Beitragszahlung, Tierseuchenkasse, Entschädigung, Verschulden, Untersuchung, Blutprobe, Untersuchungsintervall, Tierbestand, Meldung : Tierbestand, Stundung, Billigkeit, Härte, Genehmigung, Gesetzesänderung, |
| Verfahrensgang: | VG Magdeburg A 1 K 70/99 vom 27.09.2000 |
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