JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Urteil vom 06.10.2004, Aktenzeichen: 2 R 488/03
| Leitsatz: | 1. Antragsbefugt, eine Veränderungssperre der Normenkontrolle zu unterziehen, ist, wer in Bezug auf ein von der Sperre erfasstes Grundstück einen Genehmigungsantrag gestellt hat, der unter Hinweis auf der Veränderungssperre abgelehnt worden ist. 2. Eine Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel ungeeignet, wenn sich das Planungsziel des Aufstellungsbeschlusses nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Plan einer positiven Konzeption entbehrt oder wenn rechtliche Mängel nicht behoben werden können. 3. Zur sog. "Negativ-Planung". Der Name des künftigen Plans allein lässt keine Planungskonzeption erkennen. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB |
| Vorschriften: | VwGO § 47 II 1, VwGO § 47 VI, VwGO § 161 II, BauGB § 14 I, |
| Stichworte: | Antragsbefugnis, Normenkontrolle, Rechtsverletzung, Grundeigentum, Veränderungssperre, Bauantrag, Plankonzeption, Negativ-Planung, Windenergie, |
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