JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Urteil vom 06.05.2003, Aktenzeichen: 2 M 39/02
| Leitsatz: | 1. Das Hinterlieger-Grundstück hat bei Eigentümer-Verschiedenheit im Verhältnis zum Vorderlieger nur dann einen Vorteil von der Straße, wenn die Zuwegung auf Dauer gesichert ist. Erforderlich ist, dass der Hinterlieger die Zufahrt von seinem Grundstück zur Straße ständig aus eigenem Willensentschluss benutzen kann. 2. Dies verlangt eine dingliche Sicherung des Zugangsrechts. Unerheblich ist, ob der Vorderlieger dem Hinterlieger zum "Stichtag" (Entstehen der sachlichen Beitragspflicht) die Überfahrt nur duldet oder nur ohne Sicherung gestattet. 3. Offen bleibt, ob es ausreicht, dass der Hinterlieger den Zugang über ein "Notwegerecht" nach § 917 BGB verlangen kann. |
| Rechtsgebiete: | LSA-KAG, BauGB, LSA-BauO, BGB |
| Vorschriften: | LSA-KAG § 6 I, LSA-KAG § 6 VIII, BauGB § 131 I 1, LSA-BauO § 4 I (F 2001), BGB § 917, |
| Stichworte: | Vorausleistung, In-Anspruch-Nahme-Möglichkeit, Dauerhaftigkeit, Vorteil, Zugang, Sicherung dingliche, Gestattung, Notwegerecht, Hinterlieger, Eigentümer-Verschiedenheit, Stichtags-Prinzip, Stichtag, |
| Verfahrensgang: | VG Dessau 2 B 359/01 |
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