JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Urteil vom 06.03.2007, Aktenzeichen: 4 L 321/06
| Leitsatz: | Dass sich der Maßstab bei der Abwassergrundgebühr an der Zahl der auf dem Grundstück lebenden Personen orientiert, ist nicht zu beanstanden. Der Personenmaßstab für die Privatwohnnutzung ist grundsätzlich auch nicht deshalb unwirksam, wenn die Satzung auf die tatsächlichen Verhältnisse vor dem Erhebungszeitraum abstellt. Die vom Beklagten angenommene Wahrscheinlichkeit, dass die Anzahl der zum 30. Juni des Vorjahres "auf diesem Grundstück/Wohnung mit Wohnsitz gemeldeten Personen" der Anzahl der gemeldeten Personen im Erhebungszeitraum entsprechen werde, ist nicht so fernliegend, dass damit § 5 Abs. 3 Satz 2 KAG LSA verletzt ist. Eine Satzungsregelung ist unwirksam, wenn sie die Erhebung der Grundgebühr auch für solche Grundstücke vorsieht, die lediglich über einen Hausanschlussschacht verfügen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 8. September 2006 - 4 L 346/06 -). Denn der Benutzungstatbestand für eine Grundgebühr ist bei einer leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung (erst) ab dem Zeitpunkt erfüllt, von dem der Gebührenpflichtige einen betriebsbereiten Anschluss an das Leitungsnetz unterhält. |
| Rechtsgebiete: | KAG LSA |
| Vorschriften: | KAG LSA § 5 Abs. 5 S. 1, KAG LSA § 5 Abs. 3, KAG LSA § 5 Abs. 3 S. 1, KAG LSA § 5 Abs. 3 S. 2, KAG LSA § 5 Abs. 3 S. 5, |
| Stichworte: | Abwassergebühr, Benutzungsgebühr, Gebührenmaßstab, Grundgebühr, Äquivalenzprinzip, Grundgebührenmaßstab, Personenmaßstab, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Wirklichkeitsmaßstab, Erhebungszeitraum, Hausanschlussschacht, |
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