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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTUrteil vom 04.12.2003, Aktenzeichen: 1 L 226/03 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 1 L 226/03

Urteil vom 04.12.2003


Leitsatz:1. Ob eine Einrichtung i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA hergestellt worden ist, hängt davon ab, ob die Einrichtung im Rechtssinne geschaffen worden ist. Das ist der Fall, wenn den Grundstücken mit der Widmung der Anlage eine dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit geboten wird.

2. Für Anlageinvestitionen, die der erstmaligen Schaffung einer Anschlussmöglichkeit dienten, entsteht eine Beitragspflicht nach § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA nicht, wenn sie vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes angeschlossen worden sind.

3. Die sich aus § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA ergebende Differenzierung zwischen angeschlossenen und anzuschließenden Grundstücken verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Gesetzgeber berücksichtigen durfte, dass der Anschluss an eine Abwasserbeseitigungseinrichtung nach den faktischen Verhältnissen auch vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes und der Kommunalverfassung dauerhaft gesichert war.

4. Können von Grundstückseigentümern, die vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen worden sind, Herstellungsbeiträge, mit denen der gesamte Investitionsaufwand finanziert werden soll, nicht verlangt werden, so schließt dies die Erhebung eines besonderen Beitrages für die nach 1991 getätigten Investitionen zur Verbesserung der Anlage nicht aus.

5. Es verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Abgabensatzung ohne sachlichen Grund nur bei Grundstücken, die außerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans liegen, als Vollgeschosse solche Geschosse fingiert, die die in § 2 Abs. 4 BauO LSA bezeichnete Mindesthöhe nicht erreichen.
Rechtsgebiete:LSA-KAG, KommVerfG
Vorschriften:LSA-KAG § 6 I S 1, LSA-KAG § 6 VI S 3, KommVerfG § 2 II,
Stichworte:Herstellung, Investitionen, Abwasserbeseitigung, Beitragsrecht,
Verfahrensgang:VG Halle 4 A 161/01 vom 25.09.2000

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