JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Urteil vom 02.11.2006, Aktenzeichen: 3 L 9/05
| Leitsatz: | Die Aufgabe der Erwachsenenbildung, wie sie in § 1 Abs. 2 EBG LSA beschrieben ist, nämlich die individuelle Stärkung der Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Lernen und die Förderung dieser öffentlichen Aufgabe als Staatszielbestimmung in Art. 31 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt verlangen bereits auf der Ebene der Information, Beratung und Werbung hinsichtlich des Weiterbildungsangebotes ein ausreichendes Maß an Transparenz. Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat sich bei der Ausgestaltung des Systems der Erwachsenenbildung an dem anerkannten Modell des "lebenslangen Lernens" orientiert, welches die freiwillige Teilnahme an Weiterbildungsangeboten im Erwachsenenalter voraussetzt. Der in § 1 Abs. 2 EBG-LSA verankerte Grundsatz der Freiwilligkeit und der damit verbundenen individuellen Verantwortung für die Wahrnehmung von Angeboten der Erwachsenenbildung bedingt daher - damit sich Bürger überhaupt für die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme entscheiden -, dass die Träger der Erwachsenenbildung möglichst umfassend über die vorhandenen Bildungsangebote informieren bzw. eine ausreichende Beratung anbieten. Die Entscheidung darüber, ob jemand zum Kreis der potenziell Interessierten für eine bestimmte Bildungsveranstaltung zählt, ist vom Gesetzgeber nicht in erster Linie den Trägern der Erwachsenenbildung, sondern - entsprechend dessen Neigungen und Interessen - dem Bürger selbst überantwortet worden. |
| Rechtsgebiete: | EBG LSA |
| Vorschriften: | EBG LSA § 1, |
| Stichworte: | Erwachsenenbildung, |
| Verfahrensgang: | VG Magdeburg 5 A 573/03 vom 06.07.2004 |
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