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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 31.03.2006, Aktenzeichen: 2 M 156/06 



OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 M 156/06

Beschluss vom 31.03.2006


Leitsatz:1. Eine Auflage, mit der im Voraus bestimmte Äußerungen bei einer Demonstration verboten werden sollen, ist nur dann mit Art. 5 Abs.1 S.1 GG vereinbar, wenn sie so gefasst ist, dass sie nicht auch solche Äußerungen verbietet, die nach ihrer konkreten Darstellungsweise die Schwelle der Strafbarkeit möglicherweise nicht überschreiten.

2. Der Einsatz von Ordnern gemäß §§ 8,9 VersG dient der vorbeugenden Gefahrenabwehr. Bei größeren Versammlungen bedarf es dazu keiner besonderen Gefahrenprognose.

3. Zur Rechtmäßigkeit einer Auflage, die die Momentanlautstärke beim Lautsprechereinsatz im Abstand von 5 Metern neben einer Versammlung auf 85 d (B)A begrenzt.
Rechtsgebiete:GG
Vorschriften:GG Art. 5,
Stichworte:Versammlung, Auflage, Meinungsfreiheit, Ordner, Lautsprechereinsatz,
Verfahrensgang:VG Dessau 3 B 117/06 vom 30.03.2006

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