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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 30.11.2006, Aktenzeichen: 2 M 264/06 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 M 264/06

Beschluss vom 30.11.2006


Leitsatz:1. Solange eine Baugenehmigung nicht vollziehbar zurückgenommen oder - etwa durch nachträgliche Auflagen - inhaltlich geändert worden ist, kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die genehmigte Nutzung entspreche nicht dem materiellen Baurecht. Gegen formell legal errichtete bauliche Anlagen kann lediglich dann eingeschritten werden kann, wenn von diesen eine konkrete Gefahr ausgeht.

2. Zur Abweichung von brandschutzrechtlichen Nebenbestimmungen in einer Baugenehmigung.

3. Die Behörde ist grundsätzlich befugt, auch dann noch gegen bauordnungswidrige Zustände einzuschreiten, wenn sie diese längere Zeit geduldet hat; das schlichte Unterlassen bauaufsichtlichen Einschreitens hindert den Erlass einer solchen Verfügung ohne Hinzutreten besonderer einzelfallbedingter Umstände grundsätzlich nicht. Wenn eine rechtswidrige bauliche Anlage über lange Zeit hinweg bestanden hat, ohne dass die Bauaufsichtsbehörde Veranlassung zum Einschreiten gesehen hat, können sich allerdings gesteigerte Anforderungen an die Ermessensbetätigung und deren Begründung.
Rechtsgebiete:LSA-BauO
Vorschriften:LSA-BauO § 79 S. 2,
Stichworte:Nutzungsuntersagung, Illegalität, formelle Nebenbestimmung, Auflage, Einschreiten, Duldung, Zeit, Ermessen,
Verfahrensgang:VG Dessau 1 B 197/06 vom 13.07.2006

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