JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 30.08.2005, Aktenzeichen: 4 L 59/04
| Leitsatz: | 1. Eine unterbliebene Anhörung zu einer beabsichtigten Verböserung im Widerspruchsverfahren (§ 71 VwGO) allein berechtigt nicht zur isolierten Aufhebung des Widerspruchsbescheids; denn das Erschließungsbeitragsrecht schließt die Verböserung im Vorverfahren ersichtlich nicht aus, wie schon die in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bejahte Pflicht zur Nacherhebung ursprünglich zu niedrig festgesetzter Erschließungsbeiträge selbst nach Eintreten der Bestandskraft zeigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. März 1988 - BVerwG 8 C 92.87 -, BVerwG 79, 163 [166]). Daraus folgt erst recht die Pflicht, etwaige Veranlagungsfehler schon im Vorverfahren auch zu Lasten des Widerspruchsführers zu korrigieren, so dass in der Sache keine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (BVerwG, Beschl. v. 5. März 1997 - BVerwG 8 B 37.97 -, juris) 2. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in ihrer gesamten Ausdehnung (vgl. schon OVG LSA, Urt. v. 18.12.2000 - 2 L 104/00 -, ZMR 2002, 629). 3. Eine (Erschließungs-)Einheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) setzt die funktionelle Abhängigkeit der einzelnen selbständigen Erschließungsanlagen voneinander voraus. In dem bezeichneten funktionellen Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen typischerweise eine (Haupt-)Straße und eine von ihr abzweigende selbständige Sackgasse, die ihre Funktion, die bauliche Nutzung der anliegenden Grundstücke und deren Anbindung an das Verkehrsnetz der Gemeinde zu ermöglichen, nur in Verbindung mit der (Haupt-)Straße erfüllen kann. 4. Der Grundsatz der Erforderlichkeit ist ausgerichtet zum einen sowohl auf die Erforderlichkeit der Baumaßnahme schlechthin als auch auf die Art ihrer Durchführung (sog. anlagenbezogene Erforderlichkeit) und zum anderen auf die Angemessenheit und in diesem Sinne die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten (sog. kostenbezogene Erforderlichkeit). In beiden Anwendungsfällen ist der Gemeinde ein prinzipiell gleich weiter Entscheidungsspielraum zuzubilligen, dessen äußerste Grenze erst überschritten ist, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d.h. wenn die Kosten für die Gemeinde in erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, mithin sachlich schlechthin unvertretbar sind (BVerwG, Urt. v. 14.12.1979 - BVerwG 4 C 28.76 -, BVerwGE 59, 249 [253]), wenn es also nach Lage der Dinge mit Blick vor allem auf die durch diese Anlage bevorteilten Grundstücke keine sachlichen Gründe für eine Abwälzung der angefallenen Kosten in dem von der Gemeinde für richtig gehaltenen Umfang gibt. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB |
| Vorschriften: | VwGO § 71, BauGB § 127, BauGB § 129, BauGB § 130, BauGB § 242 IX, |
| Stichworte: | Beitragsbescheid, Verböserung, Widerspruchsverfahren, Herstellung, endgültige Erschließungseinheit, Erforderlichkeit, |
| Verfahrensgang: | VG Magdeburg 2 A 803/02 vom 11.12.2003 |
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