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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 30.06.2006, Aktenzeichen: 1 L 4/06 



OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 1 L 4/06

Beschluss vom 30.06.2006


Leitsatz:1. Die teilweise Einstellung des Verfahrens nach erklärter partieller Rücknahme der Klage bereits im erstinstanzlichen Verfahren kann noch durch das Berufungsgericht erfolgen.

2. Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener bzw. verspäteter Beförderung setzen voraus, dass die Behörde, wenn sie den Fehler im Auswahlverfahren vermieden hätte, voraussichtlich zugunsten des Anspruchstellers entschieden hätte. Um dies zu beurteilen, hat das Gericht zu ermitteln, wie die Behörde voraussichtlich ohne den Rechtsverstoß entschieden hätte. Es hat die Konkurrenz der Schadensersatz fordernden Partei mit den anderen Bewerbern um das Beförderungsamt - insbesondere mit demjenigen, dem das Beförderungsamt übertragen worden ist - nachzuzeichnen. Erst wenn feststeht, dass kein anderer Bewerber hätte vorgezogen werden dürfen, kommt Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung in Betracht.

3. Öffentliche Ämter sind nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen; die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können daher grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Die Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte obliegt dabei der - gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren - Beurteilung des Dienstherrn.

4. Die Ausschreibung einer Beförderungsstelle ist von Gesetzes wegen nicht zwingend. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BG LSA sind die Bewerber nur im Falle der Einstellung durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Demgegenüber regelt § 23 BG LSA, dass Beförderungen lediglich nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 1 Satz 2 BG LSA vorzunehmen sind; eine Bezugnahme auf § 8 Abs. 1 Satz 1 BG LSA erfolgt gerade nicht. Auch aus dem Gebot des Art. 33 Abs. 2 GG lässt sich eine allgemeine Ausschreibungspflicht nicht herleiten.

5. Ein Beamter hat keinen Anspruch darauf hat, befördert oder in ähnlicher Weise beruflich gefördert zu werden. Bevor das Leistungsprinzip gemäß Art. 33 Abs. 2 GG überhaupt zum Tragen kommt, darf gemäß § 49 Abs. 1 LHO (entspricht § 49 BHO) eine Beförderung nur vorgenommen werden, wenn eine besetzbare Planstelle haushaltsrechtlich zur Verfügung steht. Ist dies der Fall, so obliegt es der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, welchem von ihm entsprechend bewerteten Dienstposten er die Planstelle zuordnet und zu welchem Zeitpunkt er die Planstelle besetzt oder ob er den Dienstposten unbesetzt lässt.

6. Diese Grundsätze gelten für die Dienstpostenbewertung ebenso wie für die Zuordnung der Planstellen zu den Dienstposten; auch hier entscheidet der Dienstherr im öffentlichen Interesse etwa über die qualitativen Anforderungen an die Erfüllung der auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben. Ein Beamter besitzt demzufolge insoweit grundsätzlich keine subjektiven Ansprüche.

7. Es entspricht dem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten Beurteilungen, wobei der Dienstherr im Rahmen ordnungsgemäßer Personalbewirtschaftung dafür zu sorgen hat, dass die Beamten grundsätzlich regelmäßig dienstlich beurteilt werden, da die dienstliche Beurteilung mit ihrer auf das innegehabte Amt bezogenen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten dient.

8. Da zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen ist, dürfen der Bewerberauswahl für die Besetzung eines öffentlichen Amtes daher nur Kriterien zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen, also solche, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Anderen Kriterien darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt.

9. Die Einstufung des Dienstpostens, den der Beamte im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung innehat, stellt kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium dar. Die unterschiedliche Einstufung der Dienstposten von Bewerbern rechtfertigt daher grundsätzlich nicht, von einem Leistungsvergleich zwischen ihnen abzusehen.

10. Eine im Zusammenhang mit der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens in Anwendung des Leistungsgrundsatzes durchgeführte Bewerberauswahl kann ein erneutes Auswahlverfahren zur Vergabe des Beförderungsamtes nur dann entbehrlich machen, wenn das zu vergebende Beförderungsamt dem (im Auswahlverfahren besetzten) konkreten Beförderungsdienstposten entspricht. Die Entscheidung des Dienstherrn über das Absehen von einem erneuten Auswahlverfahren dürfte zudem auch davon abhängen, inwieweit das Anforderungsprofil des Dienstpostens und die Anforderungen an den Inhaber unverändert geblieben sind.

11. Für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung kommt es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht entscheidend auf den Wortlaut einer Beurteilungsrichtlinie an, denn Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen, sondern sollen eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen.

12. Im Falle von nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Beförderungsamt im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten darf auf sachliche Hilfskriterien zurückgegriffen werden. Der Dienstherr kann insofern die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu. Bei der "Wartezeit", die bezogen auf die sog. Beförderungsreife abstellt, handelt es sich um ein mit dem Leistungsgrundsatz vereinbares sachliches Kriterium.
Rechtsgebiete:GG, LSA-BG, LSA-LVO
Vorschriften:GG Art. 33 II, GG Art. 33 V, LSA-BG § 8, LSA-BG § 23, LSA-LVO § 10,
Stichworte:Beförderung, Nichtbeförderung, Schadensersatz, Kausalität, Leistungsgrundsatz, Wartezeiten, Beurteilungen, dienstliche, Beurteilungsmangel, Beurteilungsrichtlinien, Dienstposten, Beförderungsdienstposten, Klagerücknahme, teilweise,
Verfahrensgang:VG Magdeburg 8 A 105/01 vom 26.08.2002

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