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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 30.04.2008, Aktenzeichen: 4 M 332/07 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 4 M 332/07

Beschluss vom 30.04.2008


Leitsatz:Selbst wenn das Innehaben der Hauptwohnung in der Gemeinschaftsunterkunft in einer Kaserne der Bundeswehr nicht auf der freien Willensentscheidung des Steuerpflichtigen beruht, steht dies seiner Zweitwohnungssteuerpflicht für die von ihm bewohnte Nebenwohnung nicht entgegen. Denn das die Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer tragende Merkmal der Verwendung finanzieller Mittel in einer Weise, die typischerweise wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt, ist allein mit dem Innehaben einer Nebenwohnung erfüllt.
Rechtsgebiete:MG LSA, VwGO, ZWStS
Vorschriften:MG LSA § 7 Satz 1, VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, ZWStS § 1 Abs. 3,
Stichworte:Bundeswehr, Gemeinschaftsunterkunft, Leistungsfähigkeit, Melderecht, Nebenwohnung, Wohnung, Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnungssteuer bei Hauptwohnung in der Gemeinschaftsunterkunft der Bundeswehr,
Verfahrensgang:VG Magdeburg, 2 B 295/07 vom 12.11.2007

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