JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 30.03.2007, Aktenzeichen: 3 L 358/04
| Leitsatz: | 1. Das Rücksichtnahmegebot gem. § 86 SGB X steht der Einrede der Verjährung grundsätzlich nicht entgegen und lässt es in der Regel auch nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen, wenn dem Erstattungsberechtigten nach Ablauf des Zeitraumes, für den auf die Einrede der Verjährung verzichtet wurde, nicht noch eine größere Zeitspanne für gütliche, außergerichtliche Einigungsversuche eingeräumt wird. 2. Das VG geht in Übereinstimmung mit dem Niedersächsischen OVG (FEVS 54, 564; FEVS 54, 64) und dem OVG Rheinland-Pfalz (Urteil v. 15.1.2004 - 12 A 11823/03 OVG - juris) davon aus, dass mit der Entscheidung des Erstattungspflichtigen i. S. des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X ( i. d. F. d. Bek. v. 18.1.2001, BGBl. I, S. 1983) das sozialrechtliche Leistungsverhältnis zwischen Erstattungspflichtigem und Hilfeempfänger angesprochen wird und nicht - wovon der Kläger mit seinen Ausführungen zur Ablehnung oder Anerkennung der Erstattungspflicht ausgeht - das erstattungspflichtige Verhältnis der beiden Sozialhilfeträger. |
| Rechtsgebiete: | BSHG, SGB X |
| Vorschriften: | BSHG § 103 Abs. 1 S. 1, SGB X § 86, SGB X § 113 Abs. 1 S. 1, |
| Stichworte: | Kostenerstattung, Sozialhilfeträger, Verjährung, Rücksichtnahmegebot, |
| Verfahrensgang: | VG Halle 4 A 748/01 vom 24.06.2004 |
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