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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 30.01.2004, Aktenzeichen: 2 O 40/04 



OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 O 40/04

Beschluss vom 30.01.2004


Leitsatz:1. Aussetzungsbeschlüsse auf der Grundlage des § 75 VwGO können mit der Beschwerde angefochten werden.

2. Ist die Frist des § 75 VwGO schon abgelaufen, ergeht sodann der Bescheid der Behörde und wird dieser mit einem Widerspruch angefochten, so ist das Widerspruchsverfahren zwar nicht notwendig, aber auch nicht unzulässig.

3. Das Verwaltungsgericht darf das Verfahren aussetzen, um eine Entscheidung über den Wider-spruch zu ermöglichen.

4. Unterlässt es das Verwaltungsgericht in dem Aussetzungsbeschluss, eine Frist zu setzen, so be-einflusst dies die Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschlusses nicht.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 75, VwGO § 146 I, VwGO § 146 II,
Stichworte:Beschwerde, Aussetzung, Untätigkeitsklage, Fristsetzung, Vollständigkeit, Auswirkung,
Verfahrensgang:VG Halle 1 A 85/03

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