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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 29.10.2003, Aktenzeichen: 2 M 242/03 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 M 242/03

Beschluss vom 29.10.2003


Leitsatz:Um über ihr Einvernehmen nach BauGB § 36 entscheiden zu können, muss der Gemeinde der vollständige Vorgang - einschließlich evtl. nachträglich erhobener Unterlagen - vorgelegt werden, der die Beurteilung des Vorhabens ermöglicht.

Die Bauvorlagenverordnung begrenzt diesen Informations-Anspruch nicht.
Rechtsgebiete:BauGB
Vorschriften:BauGB § 36,
Stichworte:Einvernehmen, Unterlagen, Vorlage, Vollständigkeit, Beurteilung : Möglichkeit, Bauvorlagen-Verordnung,
Verfahrensgang:VG Halle 2 B 76/03

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