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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 29.09.2006, Aktenzeichen: 1 L 351/05 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 1 L 351/05

Beschluss vom 29.09.2006


Leitsatz:1. Zum Anspruch der Straßenanlieger auf Beseitigung der "Altstadtpflasterung" durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

2. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmbelästigungen der Anlieger durch einen Wechsel des Fahrbahnbelags ist die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) heranzuziehen.

3. Die Beurteilungspegel nach § 3 Abs. 1 Satz 1 16. BImSchV sind nicht anhand tatsächlicher Messungen zu ermitteln, sondern nach Maßgabe der Anlage 1 dieser Verordnung zu berechnen.

4. Ein Folgenbeseitigungsanspruch wegen eines Fahrbahnbelagwechsels kann allenfalls auf solche Mängel im Abwägungsvorgang gestützt werden, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Das gilt entsprechend § 37 Abs. 8 Satz 1 StrG LSA auch dann, wenn ein Planfeststellungsverfahren nicht vorgeschrieben ist.
Rechtsgebiete:LSA StrG, 16. BImSchV
Vorschriften:LSA StrG § 37 Abs. 8 S. 1, 16. BImSchV § 1, 16. BImSchV § 2 Abs. 1, 16. BImSchV § 3 Abs. 1 S. 1,
Stichworte:Abwägung, Abwägungsergebnis, Abwägungsvorgang, Altstadtpflaster, Berechnung, Beurteilungspegel, Beseitigung, Erheblichkeit, Gutachten, schalltechnisches, Folgenbeseitigungsanspruch, Immissionsgrenzwert, Lärmimmission, Messung, Straße, Straßenbelag, Zumutbarkeit,
Verfahrensgang:VG Magdeburg 1 A 448/03 vom 31.05.2005

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