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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 29.06.2006, Aktenzeichen: 4 L 65/06 



OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 4 L 65/06

Beschluss vom 29.06.2006


Leitsatz:1. Eine Anschlussnahme an die öffentliche Abwasseranlage im Sinne des § 8 Satz 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt - GO LSA - i. V. m. § 4 Abs. 1 WVS setzt notwendigerweise voraus, dass die dem Wohngebäude des Grundstückseigentümers dienende Abwasserentsorgungsanlage mit dem Leitungsnetz des Abwasserzweckverbandes verbunden ist, weil nur so eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung des Grundstücks sichergestellt ist.

2. Ob die Möglichkeit der Anschlussnahme besteht, hängt nicht davon ab, ob die Versorgungsleitung im Straßenkörper vor dem Grundstück verlegt ist, sondern einzig davon, ob der Anschlussnehmer in der Lage ist, das öffentliche Leitungsnetz zu erreichen. Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn der Grundstücksanschluss bis an die Grundstücksgrenze herangeführt ist, so dass es allein von der Willensentscheidung des Anschlussnehmers abhängt, ob das Grundstück angeschlossen wird.
Rechtsgebiete:GO
Vorschriften:GO § 8 I Nr. 2,
Stichworte:Anschluss- und Benutzungszwang, Ausübung, Betriebsfertigkeit, Versorgungsleitung,
Verfahrensgang:VG Dessau 1 A 401/05 vom 14.12.2005

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