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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 29.04.2009, Aktenzeichen: 1 L 39/09 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 1 L 39/09

Beschluss vom 29.04.2009


Leitsatz:1. Über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen entscheidet bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 LBesG der Dienstherr nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, das er im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung durch Richtlinien binden kann (siehe § 5 Abs. 3 LBesG), sofern Vorschriften nicht gemäß § 5 Abs. 2 LBesG in Gestalt einer Verordnung erlassen wurden.

2. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nach § 5 Abs. 1 Satz 2 LBesG nur dann zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe finanzielle Aufwendungen dienstbezogen typischerweise entstehen.

3. Auch wenn der Haushaltsplan zweckbestimmte Mittel für Aufwandsentschädigungen zur Verfügung stellt, ergibt sich hieraus nicht schon die Rechtmäßigkeit deren Gewährung, erst recht aber kein individueller Rechtsanspruch auf eine Gewährung.

4. Werden Aufwandsentschädigungen entgegen der gesetzlichen Zweckbestimmung gezahlt, lässt sich hieraus auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG kein Zahlungsanspruch für Bedienstete herleiten.
Rechtsgebiete:BBesG, GG, LSA-LBesG, VwGO
Vorschriften:BBesG § 2 Abs. 1, BBesG § 17, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, LSA-LBesG § 5 Abs. 1, LSA-LBesG § 5 Abs. 2, LSA-LBesG § 5 Abs. 3, VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1,
Stichworte:Aufwandsentschädigung, Beamter, Besoldung, Bewegungsgeld, pauschaliertes, Typisierung,
Verfahrensgang:VG Halle, 5 A 451/06 vom 10.02.2009

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