JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 29.03.2007, Aktenzeichen: 4 L 493/03
| Leitsatz: | 1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Zweitwohnungssteuersatzung einen Steuermaßstab enthält, wonach die übliche Miete auf der Grundlage eines Grundstücksmarktberichtes zu ermitteln ist; denn dieser ist grundsätzlich geeignet, den mit der Nutzung einer Wohnung typischerweise betriebenen Aufwand entsprechend ihrem Nutzwert generalisierend, aber dennoch hinreichend realitätsnah darzustellen. 2. Es bedarf keiner satzungsmäßigen Bestimmung eines Maßstabs für Wohnungen, die nur "zum vorübergehenden Gebrauch überlassen" oder aber "unentgeltlich überlassen" sind. 3. Vom Vorliegen einer Kapitalanlage ist dann auszugehen, wenn ausgeschlossen ist, dass die Wohnung auch dem persönlichen Lebensbedarf des Inhabers oder seiner Angehörigen dient. Hiervon ist auszugehen, wenn die gesamten maßgeblichen Umstände des Einzelfalls den sicheren Schluss zulassen, der Zweitwohnungsinhaber werde die Zweitwohnung im Erhebungszeitraum ausschließlich als Kapitalanlage nutzen, sie also nicht auch nebenbei zu Zwecken der Erholung, der Ausbildung oder des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs nutzen oder vorhalten. 4. Nur wenn eingangs des Steuerjahres eindeutig feststeht, dass eine Eigennutzungsmöglichkeit einen erheblich geringeren zeitlichen Umfang haben kann, ist das Festhalten an dem Jahresbetrag als Bemessungsgröße für diesen Aufwand unangemessen. Hat der Steuerpflichtige grundsätzlich die Möglichkeit einer ganzjährigen Eigennutzung, so ist die Erhebung des vollen Jahressteuerbetrags unbeschadet der nur zeitweiligen Eigennutzung zulässig. |
| Rechtsgebiete: | LSA-KAG |
| Vorschriften: | LSA-KAG § 3 Abs. 1, |
| Stichworte: | Grundstücksmarktbericht, Kapitalanlage, Pauschalierung, Staffelung, Steuermaßstab, Steuersatz, Zweitwohnungssteuer, |
| Verfahrensgang: | VG Magdeburg, 6 A 243/03 vom 22.09.2003 |
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