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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 29.02.2008, Aktenzeichen: 3 O 364/08 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 3 O 364/08

Beschluss vom 29.02.2008


Leitsatz:Nach § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO findet die Anhörungsrüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statt. Endentscheidung ist im Regelfall das Endurteil; in Betracht kommen auch Beschlüsse, die entweder die Instanz im Hauptsacheverfahren oder aber einen Beschwerderechtszug abschließen. Bei einer Fallgestaltung, bei der im noch anhängigen erstinstanzlichen Verfahren Gerichtskostenfreiheit besteht und kein Anwaltszwang vorgesehen ist, ist die Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem eine Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen wird, nicht statthaft.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 152a, VwGO § 166,
Stichworte:Anhörungsrüge, Zulässigkeit, Prozesskostenhilfe,
Verfahrensgang:VG Magdeburg, 6 A 146/06 vom 30.10.2007

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