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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 28.10.2005, Aktenzeichen: 3 M 35/05 



OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 3 M 35/05

Beschluss vom 28.10.2005


Leitsatz:1. Der wesentliche Unterschied zwischen Studienabschlussförderung und Studienabschlusshilfe besteht darin, dass sich die Fristen, innerhalb derer der Auszubildende zur Abschlussprüfung zugelassen worden sein muss, verändert, d. h. nach neuem Recht verlängert haben.

2. Musste die Prüfungszulassung nach § 15 Abs. 3 a BAföG in der durch das 12. BAföGÄG vom 22. Mai 1990 (BGBl. I, S. 936) mit Wirkung ab dem 1. Juli 1990 eingeführten Fassung innerhalb der Förderungszeiten (Förderungshöchstdauer oder Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 BAföG) erfolgt sein, genügt nach § 15 Abs. 3 a BAföG i. d. F. des Art. 1 Nr. 9 c AföRG vom 19. März 2001 (BGBl. I, S. 390) die Prüfungszulassung spätestens innerhalb von 4 Semestern nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 BAföG.

3. Die Gewährung von Studienabschlusshilfe zwingt keineswegs zu einer engen, an der grammatikalischen Bedeutung orientierten Auslegung des § 15 Abs. 3 a BAföG, mit der Folge, dass eine Förderung nur bei Vorlage eines förmlichen Prüfungszulassungsbescheides des Prüfungsamtes in Betracht käme; ausreichend ist ein dem Erfordernis der Zulassung entsprechender Sachverhalt.
Rechtsgebiete:BAföG
Vorschriften:BAföG § 15 III a,
Stichworte:Studienabschlusshilfe, Studienabschlussförderung, Zulassung, Abschlussprüfung, Entscheidung, förmliche Verzögerung,
Verfahrensgang:VG Halle 4 B 224/04 vom 08.12.2004

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