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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 27.12.2006, Aktenzeichen: 2 L 66/05 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 L 66/05

Beschluss vom 27.12.2006


Leitsatz:1. Grundsätzlich ist die Behörde befugt, auch dann noch gegen bauordnungswidrige Zustände einzuschreiten, insbesondere die Beseitigung einer baulichen Anlage anzuordnen, wenn sie diese längere Zeit geduldet hat; das schlichte Unterlassen bauaufsichtlichen Einschreitens hindert den Erlass einer solchen Verfügung ohne Hinzutreten besonderer einzelfallbedingter Umstände grundsätzlich nicht.

2. Aus § 11 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 08.11.1984 (DDR-GBl S. 433) lässt sich ein baurechtlicher Bestandsschutz, der seine Grundlage in der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG findet, nicht herleiten. Diese Vorschrift verschaffte lediglich eine verfahrensrechtliche Rechtsposition, indem sie die Betroffenen vor einem Einschreiten gegen die rechtswidrigen Baumaßnahmen im Wege der Beseitigungsanordnung bewahrte, ohne allerdings das Gebäude zu "legalisieren". Daraus folgt allerdings auch, dass diese Rechtsposition nicht stärker sein kann als der aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete Bestandsschutz.

3. Ein Bauwerk verliert seine (bestandsschutzrechtliche) Identität, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.03.2001 - 4 B 18.01 -, NVwZ 2002, 92).

4. Ein durch Art. 14 Abs. 1 GG vermittelter Bestandsschutz geht verloren, wenn ein Flachdach beseitigt und stattdessen ein Satteldach mit ausgebautem Dachgeschoss aufgebaut wird.

5. Unter welchen Voraussetzungen eine sog. Hinterlandbebauung planungsrechtlich zulässig ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1989 - 4 B 43.99 u. a. -, NVwZ-RR 1990, 294). Danach kann ein Vorhaben der Hinterlandbebauung im unbeplanten Innenbereich (ausnahmsweise) zulässig sein, wenn es den in seiner Umgebung bisher gewahrten Rahmen zwar überschreitet, aber nicht geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder zu erhöhen.

6. Eine "Abweichung" von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts kann keine Zulassung wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4), sondern nur wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen.
Rechtsgebiete:BauO LSA, GG, VwGO
Vorschriften:BauO LSA a.F. § 84 Abs. 3 S. 1, DDR-BevBauwVO § 11, GG Art. 14 Abs. 1, VwGO § 124 Abs. 2,
Stichworte:Duldung, Beseitigung, Bestandsschutz, Identität, Hinterlandbebauung, Abweichung, Divergenz, Bedeutung, grundsätzliche,
Verfahrensgang:VG Halle 2 A 209/02 vom 15.02.2005

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