JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 27.10.2004, Aktenzeichen: 5 L 12/03
| Leitsatz: | 1. Zum Rechtsschutzbedürfnis für einen Feststellungsantrag im arbeitsgerichtlichen Beschlussver-fahren nach Erledigung des konkreten Streitfalls. 2. Die Dienststelle darf die Verweigerung der Zustimmung durch den Personalrat nur dann als unbeachtlich behandeln, wenn die vorgebrachten Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen. 3. Der Personalrat kann die Zustimmung zur Einstellung einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an einer Universität aus jedem sachlichen Grund verweigern, der im Aufgaben- und Pflichtenkreis des Personalrats eine Grundlage findet. 4. Einzelfall einer ausreichend begründeten Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung neuer Mitarbeiter wegen des Schutzes der vorhandenen Mitarbeiter. |
| Rechtsgebiete: | LSA, GG |
| Vorschriften: | LSA § 61 V 7, LSA § 67 I Nr. 1, GG Art. 5 III, GG Art. 33 V, |
| Stichworte: | Rechtsschutzbedürfnis, Streitfall, konkreter, Erledigung, Mitbestimmung : Einstellung, Verweigerung, Zustimmung, unbeachtliche, Kündigung, drohende, Mitarbeiter, vorhandene, Schutz, |
| Verfahrensgang: | VG Halle 11 A 2/02 vom 21.01.2003 |
Um den Volltext vom OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss vom 27.10.2004, Aktenzeichen: 5 L 12/03 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OVG-SACHSEN-ANHALT - 27.10.2004, 5 L 12/03" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum