JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 27.07.2005, Aktenzeichen: 1 M 320/05
| Leitsatz: | Auch bei Verfügungen im Bereich der Gefahrenabwehr im Internet muss der Adressat bereits vor der Einleitung von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung in die Lage versetzt werden zu erkennen, was von ihm gefordert wird; der Verwaltungsakt muss also eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. In diesen Fällen darf die Ordnungsbehörde sich regelmäßig nicht damit begnügen, dem Ordnungspflichtigen nur abstrakt aufzugeben, den Eintritt der näher beschriebenen Gefahr zu verhindern. Die Ordnungsverfügung ist zwar nicht zu unbestimmt, wenn sich der Ordnungspflichtige sich zu ihrer Erfüllung sachkundiger Hilfe bedienen muss. Andererseits darf die Ordnungsbehörde es nicht, ohne selbst ein geeignetes Mittel zu bestimmen, dem Betroffenen freistellen, die Gefahr auf irgendeine Weise zu beheben. Die Ordnungsbehörde kann ihre Verantwortung für die nähere Bestimmung der zu treffenden Maßnahme weder auf Sachverständige noch auf den Betroffenen abwälzen. Zwar ist bei ordnungsbehördlichen Verfügungen im Bereich der Gefahrenabwehr im Internet eine gewisse Unbestimmtheit wegen der sich dynamisch entwickelnden technischen Prozesse und der regelmäßig auftretenden technischen Komplexität im Einzelfall unabdingbar. Gleichwohl sind Zwangsgeldandrohungen auch im Bereich der Gefahrenabwehr im Internet regelmäßig so konkret zu fassen, dass ggf. unter Mitwirkung technischer Sachverständiger eine Umsetzung der Verbotsverfügung, wie sie von der Ordnungsbehörde beabsichtigt ist, durch den Ordnungspflichtigen möglich ist. |
| Rechtsgebiete: | SOG LSA |
| Vorschriften: | SOG LSA § 56, |
| Stichworte: | Zwangsgeld, Festsetzung, Bestimmtheit, Gefahrenabwehr, |
| Verfahrensgang: | VG Halle 3 B 14/05 vom 19.05.2005 |
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