JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 27.06.2007, Aktenzeichen: 3 M 146/06
| Leitsatz: | Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung stellt keine Vollziehung eines die betreffende Forderung konkretisierenden Leistungsbescheides dar. Eine Handlung, die - wie hier die Aufrechnungserklärung - der Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit dient und dabei gleichzeitig die Befriedigung der eigenen Forderung bewirkt, ist keine Maßnahme, durch die der Verwaltungsakt vollzogen wird (Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). |
| Rechtsgebiete: | BaföG, VwGO |
| Vorschriften: | BaföG § 21, VwGO § 80 Abs. 1, |
| Stichworte: | Aufrechnung, Widerspruch, Wirkung, aufschiebende, |
| Verfahrensgang: | VG Halle, 5 B 85/06 vom 19.06.2006 |
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