JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 27.06.2006, Aktenzeichen: 2 M 224/06
| Leitsatz: | 1. Der im Rahmen des § 36 SOG LSA erforderlichen Gefahrenprognose, ob eine Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei Veranstaltungen Straftaten von erheblichem Gewicht begehen wird, ist das Tatsachenwissen zugrunde zu legen, das der Verwaltungs- und Polizeibehörde zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bekannt war; anhand dieses Tatsachenwissens muss aus Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters das Vorliegen einer solchen (spezifischen) Gefahr bejaht werden können (vgl. Beschl. d. Senats v. 19.06.2006 - 2 M 214/06; NdsOVG, Beschl. v. 14.06.2006 - 11 ME 172/06, m. w. Nachw.). Die Anforderungen an diese Prognose können nicht wegen der zurzeit stattfindenden Fußballweltmeisterschaft geändert werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.06.2006 - 1 BvR 1429/06). 2. Zur Beurteilung der Gefahr der Begehung von Gewaltdelikten bei "Public-Viewing-Veranstaltungen" durch eine Person, die als führender Kopf der "Rechten Szene" gilt, nicht aber der sog. "Hooliganszene" angehört. |
| Rechtsgebiete: | GG, LSA-SOG |
| Vorschriften: | GG Art. 11, LSA-SOG § 36, |
| Stichworte: | Platzverweisung, Prognose, Gefahr, Freizügigkeit, "Rechte Szene", Fußballweltmeisterschaft, |
| Verfahrensgang: | VG Halle 3 B 158/06 vom 16.06.2006 |
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