JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 27.05.2008, Aktenzeichen: 2 M 72/08
| Leitsatz: | 1. Ein Verwaltungsakt liegt objektiv schon vor, wenn er auch nur einer Person gegenüber wirksam bekannt gegeben wurde. Hat ein solcher Verwaltungsakt belastende Drittwirkung, kann der davon Betroffene den Verwaltungsakt auch dann anfechten, wenn ihm gegenüber noch keine Bekanntgabe erfolgt ist. 2. Lehnt das erstinstanzliche Gericht einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als unzulässig ab, muss die Beschwerdebegründung sowohl die Zulässigkeit wie die Begründetheit des Antrags darlegen. |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Vorschriften: | VwGO § 42 Abs. 1, VwGO § 146 Abs. 4, |
| Stichworte: | Verwaltungsakt, Bekanntgabe, Darlegung, Beschwerdebegründung, |
| Verfahrensgang: | VG Magdeburg, 1 B 436/07 vom 13.02.2008 |
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