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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 27.01.2003, Aktenzeichen: 2 M 445/02 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 M 445/02

Beschluss vom 27.01.2003


Leitsatz:1. Die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist zulässig, wenn sich das Ziel der Beschwerde und das Begehren erkennen lassen.

2. Die Nachtragsgenehmigung ist nur dann unselbständig, wenn die Änderungen des Gesamtvorhabens unwesentlich sind. Entscheidend ist, ob Belange, welche bei der Baugenehmigung zu berücksichtigen waren, erneut oder andere Belange so erheblich berührt werden, dass sich die Frage der Zulässigkeit des Bauvorhabens neu stellt.

3. Handelt es sich bei der "Nachtragsgenehmigung" in Wahrheit um eine neue Baugenehmigung, so ist die Gemeinde erneut nach § 36 BauGB zu beteiligen.
Rechtsgebiete:BauGB, LSA-BauO, VwGO
Vorschriften:BauGB § 36, LSA-BauO § 74 II 2, LSA-BauO § 74 III 1, VwGO § 146 IV,
Stichworte:Einvernehmen, Bauvorhaben, Änderung wesentliche, Beschwerde, Beschwerdegegenstand, Beschwerdeantrag,
Verfahrensgang:VG Dessau 1 B 481/02

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