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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 25.11.2004, Aktenzeichen: 1 M 338/03 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 1 M 338/03

Beschluss vom 25.11.2004


Leitsatz:1. Ein persönlicher Stundungsgrund i. S. d. § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA liegt vor, wenn der Abgabenschuldner wegen einer vorübergehenden Zahlungsunfähigkeit stundungsbedürftig und stundungswürdig ist.

2. Stundungswürdig ist nicht, wer auf eine Vielzahl von Gebührenbescheiden nicht vollständig zahlt, obwohl er in Bezug auf die einzelnen Bescheide nicht geltend macht, die Zahlung sei ihm aus wirtschaftlichen Gründen im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht möglich. Er kann sich nach Jahren nicht darauf berufen, die Rückstände seien nunmehr so hoch, dass die sofortige Begleichung der Schuld unmöglich sei.
Rechtsgebiete:KAG LSA
Vorschriften:KAG LSA § 13a I 1,
Stichworte:Stundung,
Verfahrensgang:VG Dessau 3 B 12/03 vom 10.10.2003

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