JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 25.08.2006, Aktenzeichen: 2 M 228/06
| Leitsatz: | 1. Eine Abschiebung ist rechtlich unmöglich, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen. 2. Hat ein Ausländer die Vaterschaft über ein deutsches Kind den Formerfordernissen des BGB entsprechend anerkannt und die Kindesmutter dem formrecht zugestimmt, können auch die Behörden und Verwaltungsgerichte das Berufen auf eine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB - seien Zweifel daran auch noch so berechtigt - nicht als rechtsmissbräuchlich ansehen und sie für unbeachtlich halten; Abhilfe könnte nur der Gesetzgeber schaffen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 01.10.2004 - 2 M 441/04 -, InfAuslR 2006, 56). Ob der Ausländer tatsächlich der biologische Vater des Kindes ist, hat in diesem Zusammenhang rechtlich keinerlei Bedeutung, so dass die Ausländerbehörde auch nicht die Beibringung einer DNA-Analyse fordern kann. 3. Die Abschiebung eines Ausländers, der mit seinem deutschen Kind zwar nicht in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt, aber auf Grund des gepflegten persönlichen Umgangs verantwortungsvoll eine Eltern-Kind-Beziehung lebt, verstößt gegen den in Art. 6 GG verankerten Schutz der Familie. Es ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht. 4. Bei einem kleinen Kind kann auch eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte von Art. 6 Abs. 2 GG schon unzumutbar lang sein (vgl. BVerfG. Beschl. v. 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59). |
| Rechtsgebiete: | GG, AuslG |
| Vorschriften: | GG Art. 6, AuslG § 60a Abs. 2, |
| Stichworte: | Aussetzung der Abschiebung, Vaterschaft, Anerkennung, Lebensgemeinschaft, |
| Verfahrensgang: | VG Magdeburg 7 B 114/06 vom 08.06.2006 |
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