JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 25.05.2007, Aktenzeichen: 2 L 28/07
| Leitsatz: | 1. Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren auf Zulassung der Berufung ist zunächst, dass der Rechtsmittelführer zur Prüfung der Erfolgsaussichten des Zulassungsantrags einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt hat (Beschl. d. Senats v. 18.03.2003 - 2 L 411/02 -). Da Zulassungsverfahren und Berufungsverfahren einen einheitlichen Rechtszug im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 119 Abs. 1 ZPO und daher in Ansehung der Prozesskostenhilfe eine Bewilligungseinheit bilden, kommt es jedoch für die Frage der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung auf den Rechtszug insgesamt an; eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für das Zulassungsverfahren kommt nicht in Betracht. Prozesskostenhilfe kann daher grundsätzlich nicht allein deswegen gewährt werden, weil ein Zulassungsantrag als solcher Erfolg versprechend erscheint, vielmehr muss auch die zuzulassende Berufung hinreichende Erfolgsaussicht bieten. 2. Das dem Gericht bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholender Sachverständigengutachten nach § 98 VwGO i. V. m. §§ 404, 412 ZPO zustehende Ermessen wird dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. So verhält es sich, wenn die Grundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit bereits vorliegender Gutachten - sei es im allgemeinen oder sei es mit Blick auf die besonderen Verhältnisse des konkreten Streitfalles - nicht gegeben sind, weil Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen offen erkennbare Mängel aufweisen, namentlich von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche enthalten, wenn Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter bestehen oder wenn ihnen ein spezielles Fachwissen fehlt, das für die Beantwortung einer besonders schwierigen Fachfrage erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.10.1987- 9 C 12.87 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31; Beschl.v. 30.03.1995 - 8 B 167/94 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 48). |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO |
| Vorschriften: | VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5, VwGO § 166, ZPO § 114, ZPO § 119 Abs. 1, ZPO § 404, ZPO § 412, |
| Stichworte: | Antrag auf Zulassung der Berufung, Erfolgsaussicht, Gutachten, Prozesskostenhilfe, Verfahrensmangel, |
| Verfahrensgang: | VG Dessau-Roßlau, 3 A 230/05 vom 21.11.2006 |
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