JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 25.02.2009, Aktenzeichen: 2 O 4/09
| Leitsatz: | 1. Eine Kostengrundentscheidung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG setzt grundsätzlich eine behördliche Entscheidung über den Widerspruch nach §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO voraus. Die Einstellung des Widerspruchsverfahrens durch die Widerspruchsbehörde genügt nicht. 2. Der Erfolg eines eingelegten Widerspruchs ist am tatsächlichen (äußeren) Verfahrensgang der §§ 68 ff. VwGO zu messen; ein Widerspruch ist erfolgreich, wenn die Ausgangsbehörde abhilft, weil sie den Widerspruch für begründet hält. 3. Ist durch eine gerichtliche Entscheidung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Auflage nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG wiederhergestellt, weil das Gericht den Ausgang des Hauptsacheverfahren als offen ansieht und eine Interessenabwägung zugunsten des Ausländers vornimmt, und nimmt im Anschluss daran die Ausländerbehörde die vor Erlass dieser Auflage bestehende Aufenthaltsbeschränkung und Wohnsitznahmeverpflichtung in eine neue Duldung wieder auf, ist darin keine Abhilfeentscheidung im Sinne des § 72 VwGO zu sehen. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, VwGO, VwVfG |
| Vorschriften: | AufenthG § 61 Abs. 1 S. 2, VwGO § 72, VwVfG § 80 Abs. 1 S. 1, |
| Stichworte: | Abhilfe, Aufenthaltsbeschränkung, Kostengrundentscheidung, Wohnsitznahme, |
| Verfahrensgang: | VG Magdeburg, 2 A 270/08 vom 17.12.2008 |
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